Empfohlen durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz
Richtlinie zur Auslegung des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift ( UVV ) 2.2
Fahrsilos müssen gegen Abstürzen von Personen gesichert sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 100 cm beträgt. Dies gilt auch, wenn ein Hineinstürzen z. B. in Mehrkammersilos - möglich ist
Fahrsilos mit schrägen Wänden auf ebenem Gelände zwischen unbefahrbaren Erdwänden ( Traunsteiner Silos ) sind gegen Hineinstürzen von Personen gesichert, wenn die Wände nicht steiler als 70° und grundsätzlich nicht höher als 130 cm sind
Fahrsilos sind gegen Abstürzen und Hineinstürzen auch gesichert, wenn die Höhe der Mauerkrone durch An- böschung, Aufschüttung oder eine andere geeignete bauliche Maßnahme auf 100 cm begrenzt wird
Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind empfiehlt die
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinl.-
Pfalz ein aufsteckbares und verschiebbares Schutz-
geländer aus Stahl.
Das von uns gefertigte und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Schutzgeländer erfüllt die verlangten Voraussetzungen.
Unser Geländer hat eine Gesamtlänge von:
Aufsteckteil - vor Schnittkante von ca. 1,50 - 2,00 m und
einen Schutzbereich von 4,00 m
Die Geländerhöhe ist:
Aufsteckteil - vor ScBrustwehr 1,20 - 1,30 m
Knieleiste 0,40 - 0,60 m
Eine Fußleiste entfällt, wenn eine freie Mauerkrone vorhanden ist.
Material:
Rahmen aus Rechteckrohr
Mauerklauen aus Breitflachstahl
im vorderen Bereich mit einer Rolle versehen, zwecks Verschiebung auf der Silo-Mauer
Ausführung:
Feuerverzinkt
Zubehör:
auf Wunsch mit einhängbarer Aufstiegsleiter
Fordern Sie, am besten noch heute unser
unverbindliches Angebot an.